AGB

AVLB | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“)

Stand: 07/2023

Geltung

  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge, insbesondere mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im folgenden „der Kunde“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Vertragsschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben und Beschreibungen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, bis diese von uns im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  • Mit der Bestellung einer Ware, die schriftlich zu erfolgen hat, erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  • Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande. Bestellte und bestätigte Menge/Produkte sind verbindlich und müssen abgenommen oder bei Nichtabnahme bezahlt werden.
  • Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  • An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Formerfordernis

  • Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Preise

  • Der von uns angegebene Preis ist bindend und gilt mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (Marsberg) einschließlich Verladung im Werk und Verpackung (FCA INCOTERMS 2020). Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Kunden zu tragen. Die Umsatzsteuer ist am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten.

Zahlung, Aufrechnung

  • Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis 14 Tage ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen. Zahlungen müssen am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto der Centroplast eingehen. Zahlungen, deren Fristen auf einen Wochenend- oder Feiertag fallen, sind am letzten Banktag vor dem jeweiligen Wochenende oder dem Feiertag zu zahlen. Zahlungen sind auf das Konto der Centroplast zu überweisen, so wie auf den Rechnungen ausgewiesen, und so weit nicht anderweitig vereinbart, ohne Abzüge.
  • Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Die Umsatzsteuer ist in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten.
  • Sollten Forderungen nicht oder nur teilweise fristgemäß ausgeglichen werden, werden für verspätete Zahlungsbeträge ab dem Fälligkeitsdatum 9 Prozentpunkte pro Jahr über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 (zehn) Euro pro Mahnung ab der 2. Mahnung erhoben, sofern der Kunde die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Diese Bestimmungen auf zusätzliche Mahngebühren sind nicht als Hinweis auf unsere Bereitschaft zu sehen, eine erweiterte Kreditwürdigkeit zu gewähren, und lassen etwaige Rechte und Mittel unberührt, die Centroplast im Rahmen des Vertrags oder auf andere Weise hat bzw. einsetzen kann. Ausgaben, die Centroplast durch verspätete oder Nichtzahlung des geschuldeten Betrags durch den Kunden verursacht werden, wie z.B., aber nicht ausschließlich, angemessene Anwaltskosten, Gerichtskosten und Inkassogebühren, sind vom Kunden zu zahlen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (der „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  • Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde verwahrt diese unentgeltlich für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Leistungsort, Versand, Lieferbedingungen

  • Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist Leistungsort für die Lieferung oder Leistung der Ort unseres Lieferwerkes oder –Lagers (Marsberg).
  • Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart gelten für alle Lieferungen die Lieferbedingungen FCA (INCOTERMS 2020), Marsberg.
  • Wenn und soweit eine Versendung der Ware durch uns vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Kunden ab Werk (Marsberg); dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

Teillieferungen und – leistungen

  • Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich und ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Sie beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer
  • Nach Möglichkeit werden unsere Lieferung bzw. Leistung in einer Lieferung bzw. Leistung erbracht. Wir sind berechtigt, Teillieferungen bzw. - leistungen in angemessenem Umfang durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  • Wenn die Lieferung ausnahmsweise durch uns erfolgt, dann, müssen Anlieferungen innerhalb von zwei Stunden nach Anmeldung an der Entladestelle des Kunden entladen werden. Sollte es zu Verzögerungen bei der Entladung über die 2 Stunden hinauskommen, die dem Kunden geschuldet sind, werden anfallende Standkosten in Höhe von 60 EURO pro angefangene Stunde an den Kunden weiterberechnet.

Liefertermine; Verzug und Lieferkosten

  • Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
  • Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Kunde daher von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
  • Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  • Bei Überseetransporten können sich die im Vorfeld als unverbindliche Auskunft auf Basis aktueller Tagespreise mitgeteilten Transportkosten bis zum Transporttag verändern; vom Kunden zu tragen sind bei Überseetransporten die am Transporttag geltenden Transportkosten. Sofern es sich um den Ersatz eines Verspätungsschaden, einen Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz handelt gelten die Bestimmungen der Ziffer 16. Sofern wir verbindliche Fixtermine ausdrücklich schriftlich zusagen und deren Nichteinhaltung zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, höchstens jedoch bis 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens bis zu 5 %. Hierüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird.
  • Bei Sonderanfertigungen sind Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10 % der Auftragsmenge zulässig. Falls eine engere Begrenzung erfolgen soll, ist hierüber eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu schließen. Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet (Massenanfertigung), gleiches gilt für Abweichungen aufgrund des technischen Fortschritts und der entsprechenden Weiterentwicklung des Produkts.

Gefahrübergang

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung über dort hinterlegte entsprechende INCOTERMS nichts anderes ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  • Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

Höhere Gewalt

  • Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überflutung, Sturm- und Gewitterschäden, Pandemien oder Quarantäne-Einschränkungen, Krieg, Energie- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere aus den vorgenannten Gründen, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
  • Im Fall einer höheren Gewalt verpflichten wir uns, den Kunden innerhalb von 10 (zehn) Tagen über den Umstand und Dauer der höheren Gewalt zu informieren. Falls der Zustand der höheren Gewalt über einen Zeitraum von 30 Tagen ohne Unterbrechung anhält, einigen sich Kunde und Lieferant darauf, auf Bitten einer der Partien, eine für beide Seiten gleichwertige Lösung zu erarbeiten.

Produktangaben

  • Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produktspezifikationen. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen keine Garantien dar. Unsere weiteren Angaben in Wort und Schrift über unsere Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren und Verfahrensanweisungen beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Angaben nach bestem Wissen vorbehaltlich von Änderungen und Weiterentwicklungen, jedoch ohne jegliche Verbindlichkeit. Diese Angaben entbinden den Kunden jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

Qualität

  • Centroplast liefert alle Waren gemäß der Produktspezifikationen aus. Diese sind abrufbar auf www.centroplast.de. Soweit vom Kunden bei der Bestellung angefordert, werden alle Produkte mit einer Werksbescheinigung gemäß EN-1204-2.1 oder EN-1204-2.2 ausgeliefert. Etwaige Analysekosten für darüberhinausgehende, ausdrücklich vom Kunden geforderte Prüfparameter, gehen zu Lasten des Kunden.

Gewährleistung

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tag des Gefahrenübergangs auf den Kunden. Entscheidend für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Auslieferungslagers. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Wareneingang auf Spezifikationskonformität zu prüfen. Mängelrügen sind unverzüglich – und schriftlich – zu erheben und ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei (2) Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung zu melden.
  • Unterlässt der Kunde diese Mängelrüge innerhalb des vorgenannten Zeitraumes, gilt das gelieferte Produkt als akzeptiert.
  • Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 14.5. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  • Mangelhafte Ware ist unverzüglich für den Rücktransport an den Lieferanten bereitzustellen.
  • Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

Rechte des Kunden bei Mängeln

  • Soweit unsere Lieferung und/oder Leistung mangelhaft ist und vom Kunden hiernach zu Recht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Lassen wir die uns gestellte angemessene Nachfrist zur Nachlieferung oder Nachbesserung fruchtlos verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 16 verlangt werden.
  • Die Nacherfüllung durch Centroplast setzt voraus, dass die als mangelhaft deklarierte Ware zurückerhalten wurde.
  • Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  • Ein Rückgriff des Kunden gegen uns aus § 445a BGB ist ausgeschlossen.

Haftung und Schadenersatz

  • Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist gemäß dieser Ziffer 16 beschränkt.
  • Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, oder aus deliktischer Handlung haften wir nur (a) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (b) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, und (d) bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
  • Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  • Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
  • Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

Verjährung

  • Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

Werkzeuge und Formen

  • Werkzeuge und Formen sind unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

  • Der Kunde ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung und Weiterveräußerung und Ausfuhr der Ware verantwortlich, alles entsprechend der vereinbarten Lieferbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, diese Ware nicht zum Zweck der Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen; zum Zweck der illegalen Herstellung von Drogen; unter Verletzung von Embargos; unter Verletzung von gesetzlichen Registrierungs- oder Meldepflichten; oder ohne die nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen erforderlichen Genehmigungen an Dritte zu veräußern, an Dritte zu liefern oder selbst zu nutzen. Der Kunde wird uns alle Verluste und Schäden ersetzen und uns von allen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Ansprüchen freistellen, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn resultieren.
  • Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall steht dem Kunden kein Ersatzanspruch zu. Im Falle einer verzögerten Ausstellung seitens der Behörden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
  • Zum Rücktritt sind wir ferner berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung ein bestehendes Handelsverbot diese untersagt oder wenn im Falle einer Produktregistrierungspflicht eine Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist. In diesem Fall steht dem Kunden kein Ersatzanspruch zu.
  • Können für eine Ware präferenzrechtliche Erleichterungen gewährt werden, behalten wir uns vor, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Erklärung über die Präferenzeigenschaft (Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung auf der Rechnung) in automatisierter Form ohne gesonderte Unterschrift zu erstellen. Wir bestätigen, dass etwaig erstellte Präferenzerklärung in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) Nr. 2015/2447 und Nr. 2017/989 erfolgt.

Compliance

  • Centroplast weist auf die für Ihre Muttergesellschaft CENTROTEC SE und etwaige ihr nachgeordnete verbundene Unternehmen geltenden Verhaltenskodex/Code of Conduct hin, dem sie einzig verpflichtet ist. 20.2. Darüber hinaus sind die Parteien verpflichtet, alle auf die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen Centroplast GmbH und Kunde anwendbaren Antikorruptionsgesetze einzuhalten. Jeder Verstoß gegen diese Gesetze im Zusammenhang mit diesem Vertrag stellt eine Vertragsverletzung dar, die ungeachtet aller weiteren Ansprüche der anderen Partei das Recht zur außerordentlichen schriftlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses begründet.

Handelsklauseln

  • Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2020.

Vollständigkeit

  • Soweit in diesen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat Centroplast dem Kunden keine Zusagen gemacht. Weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien, die diesen Vertrag oder einen der darin geregelten Gegenstände betreffen, bestehen nicht.

Schlussbestimmungen

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, nach unserer Wahl, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Brilon. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

Teilunwirksamkeit

  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.